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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Nutzung von Sigmara durch Unternehmen · Fassung vom 09.10.2026

Diese Fassung gilt für Verträge über die Testphase und für entgeltliche Verträge, die ab dem 09.10.2026 geschlossen werden. Für früher geschlossene Verträge gilt die bei Vertragsschluss vereinbarte Fassung unverändert fort; sie ist unter sigmara.app/agb/2026-10 abrufbar.

§ 1 Anbieter und Geltungsbereich

(1) Anbieter von Sigmara ist BENNI MEDIA, Inhaber Benjamin Klucke, Gifhorner Straße 25, 21680 Stade (nachfolgend „wir“). Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Nutzung der Plattform Sigmara mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern ist ausgeschlossen.

(2) Der Betrieb bestätigt bei Beginn der Testphase, dass er Sigmara für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit nutzt. Ein Vertrag gilt jeweils für einen Betrieb an einem Standort mit einer eigenen Adresse unter sigmara.app.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Sigmara ist eine über das Internet bereitgestellte Software für Betriebe mit Kundschaft vor Ort. Der Betrieb bucht eines der folgenden Pakete:

  1. Laden: digitale Stempelkarte (Apple Wallet, Google Wallet, Browser, NFC-Karten) mit Kundenkartei, Kartennachrichten und Aktionen sowie eine eigene Seite des Betriebs;
  2. Gastronomie: Leistungen des Pakets Laden, dazu digitale Speisekarte, Mittagstisch und Tischanfragen;
  3. Terminbetrieb: Leistungen des Pakets Laden, dazu Online-Terminbuchung mit Kalender, Erinnerungen und Warteliste sowie Anhänge (Fotos) in der Kundenakte.

Die Zahl der Benutzerkonten für Beschäftigte ist in keinem Paket begrenzt.

(2) Einzelheiten und Grenzen der Pakete, etwa die Zahl der Kartennachrichten je Monat, ergeben sich aus der Paketbeschreibung im Abschnitt „Preise“ auf sigmara.app (sigmara.app/#preise) in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung.

(3) Tischanfragen sind Anfragen der Gäste, die der Betrieb bestätigt oder ablehnt. Sigmara führt keine Tischpläne, berechnet keine Kapazitäten und sagt keine Reservierung automatisch zu.

(4) Sigmara ist kein Kassensystem: Es verarbeitet keine Zahlungen der Endkunden, überträgt keine Beträge an Kassen und erstellt keine Belege im Sinne der Kassensicherungsverordnung. Angezeigte Preise sind unverbindliche Planwerte aus dem Leistungskatalog des Betriebs. Nicht enthalten sind außerdem Online-Zahlungen und Anzahlungen der Kundschaft, Gutscheine, Warenwirtschaft und SMS-Versand.

(5) Auf den digitalen Kundenkarten (Apple Wallet, Google Wallet, Browser) und auf den Seiten, die Sigmara für die Kundschaft des Betriebs bereitstellt (z. B. Kartenausgabe, Speisekarte, Mittagstisch, Reservierung, Warteliste), steht ein dezenter Anbieterhinweis „powered by Sigmara.app“. Der Hinweis ist kein Link und enthält keine Werbung für Dritte. Er ist Teil der Software; eine Ausgabe ohne diesen Hinweis ist nur nach gesonderter Vereinbarung möglich.

(6) Für Heilberufe (z. B. Physiotherapie, Podologie) stehen Terminbuchung und Anhänge nur mit einer gesonderten Vereinbarung zum Umgang mit Gesundheitsdaten und zur beruflichen Schweigepflicht zur Verfügung.

§ 3 Testphase und Vertragsschluss

(1) Neue Betriebe können Sigmara 14 Tage kostenlos und ohne Angabe von Zahlungsdaten im Umfang des gewählten Pakets testen. Die Testphase endet von selbst; einer Kündigung bedarf es nicht. Kosten entstehen nicht.

(2) Die Testphase dient der Erprobung und ist befristet. Die Pflichten aus Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) zum Wechsel des Anbieters gelten für sie nach Art. 31 Abs. 2 dieser Verordnung nicht. Den Export nach § 5 Abs. 6 berührt das nicht.

(3) Der entgeltliche Vertrag kommt zustande, wenn der Betrieb Paket und Zahlweise wählt, die Weiternutzung in Textform bestätigt und wir sie annehmen, spätestens mit der ersten Rechnung.

(4) Bestätigt der Betrieb die Weiternutzung nicht bis zum Ende der Testphase, pausieren wir den Zugang: Die öffentliche Seite und das Backend sind gesperrt, ausgegebene Karten zeigen einen Hinweis. Die Daten bleiben 60 Tage gespeichert (Ruhezeit). In dieser Zeit kann der Betrieb die Weiternutzung jederzeit bestätigen. Mit Ablauf der Ruhezeit endet der Vertrag über die Testphase; danach gilt § 5 Abs. 6.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die Preise des gebuchten Pakets laut Preisübersicht bei Vertragsschluss. Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Eine Einrichtungsgebühr fällt nicht an.

(2) Der Betrieb zahlt monatlich oder jährlich. Bei jährlicher Zahlung beträgt das Entgelt das Zehnfache des Monatspreises.

(3) Das Entgelt ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum im Voraus fällig, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung per Überweisung oder SEPA-Lastschrift. Rechnungen erhält der Betrieb per E-Mail.

(4) Einen Wechsel des Pakets oder der Zahlweise bestätigen wir in Textform mit Zeitpunkt und Preis.

(5) Preise laufender Verträge ändern wir nur mit Zustimmung des Betriebs. Stimmt er nicht zu, läuft der Vertrag zum bisherigen Preis weiter; das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 5 bleibt unberührt.

(6) Ist der Betrieb mit einer Zahlung in Verzug, mahnen wir ihn in Textform und setzen eine Frist von mindestens 14 Tagen. Erst nach deren Ablauf dürfen wir den Zugang bis zum Ausgleich pausieren. § 5 Abs. 5 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

(1) Bei monatlicher Zahlung läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Betrieb kann jederzeit zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats kündigen; die Kündigung muss uns bis zu dessen letztem Tag zugehen. Wir können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Abrechnungsmonats kündigen.

(2) Bei jährlicher Zahlung beträgt die Laufzeit zwölf Monate ab ihrem Beginn. Sie verlängert sich um jeweils weitere zwölf Monate, wenn nicht eine Seite mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Laufzeit kündigt. § 5a bleibt unberührt.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform; eine E-Mail an info@benni-media.de genügt. Wir bestätigen jede Kündigung in Textform mit dem Vertragsende.

(5) Mit Vertragsende pausieren wir den Zugang: Die öffentliche Seite und das Backend sind gesperrt, ausgegebene Karten zeigen einen Hinweis, bestehende Termine und Reservierungen können noch abgesagt werden. Mit der Löschung nach Abs. 6 verlieren ausgegebene Wallet-Karten ihre Funktion.

(6) Nach Vertragsende stellen wir die Daten des Betriebs auf Anforderung 30 Tage lang als Export in einem gängigen maschinenlesbaren Format bereit und löschen sie anschließend, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Einzelheiten regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (§ 10).

§ 5a Anbieterwechsel und Datenübertragung

(1) Bei einem entgeltlichen Vertrag kann der Betrieb verlangen, zu einem Datenverarbeitungsdienst eines anderen Anbieters oder auf eigene IT-Infrastruktur zu wechseln oder seine Daten löschen zu lassen (Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854, Data Act). Das Verlangen bedarf der Textform; eine E-Mail an info@benni-media.de genügt. Es gilt zugleich als Kündigung, bei monatlicher Zahlung zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats, bei jährlicher Zahlung zum Ende des Kalendermonats, der auf den Zugang des Verlangens folgt. Die Frist bis zu diesem Termin (Kündigungsfrist) beträgt in keinem Fall mehr als zwei Monate. Das gilt auch während einer jährlichen Laufzeit; in diesem Fall endet der Vertrag nach Abs. 7 vorzeitig.

(2) Der Betrieb teilt uns bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in Textform mit, ob er zu einem anderen Anbieter wechselt – mit den für den Wechsel erforderlichen Angaben zu diesem Anbieter –, ob er seine Daten auf eigene IT-Infrastruktur überträgt oder ob er sie löschen lässt. Das gilt auch, wenn er nach § 5 gekündigt hat. Teilt er nichts mit, gilt § 5 Abs. 6; geht die Mitteilung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber vor Ablauf der Exportfrist ein, unterstützen wir den Wechsel nach Abs. 3 Satz 3 bis zum Ablauf der Exportfrist.

(3) Wechselt der Betrieb oder überträgt er seine Daten auf eigene IT-Infrastruktur, schließt sich an die Kündigungsfrist eine Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen an, in der der Wechsel vollzogen wird. Während der Übergangsfrist gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort. Wir

  • erbringen die vertragsgemäßen Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt weiter, um die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu erhalten,
  • unterstützen den Betrieb und von ihm beauftragte Dritte angemessen beim Wechsel und bei seiner Ausstiegsstrategie, einschließlich aller einschlägigen Informationen,
  • unterrichten den Betrieb eindeutig über uns bekannte Risiken für die unterbrechungsfreie Erbringung der Leistungen, die auf uns zurückgehen, und
  • sorgen für ein hohes Maß an Sicherheit der Daten, insbesondere während ihrer Übertragung und während der Abruffrist nach Abs. 6.

Für die Übergangsfrist berechnen wir den Monatspreis anteilig nach Kalendertagen, soweit sie nicht durch ein vorausbezahltes Jahresentgelt abgedeckt ist.

(4) Ist die Übergangsfrist nach Abs. 3 technisch nicht einzuhalten, teilen wir dies dem Betrieb innerhalb von 14 Arbeitstagen nach dem Verlangen in Textform mit, begründen es und nennen eine alternative Übergangsfrist von höchstens sieben Monaten; während dieser Frist gilt Abs. 3 entsprechend. Der Betrieb kann die Übergangsfrist einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für seine Zwecke für angemessen hält; er teilt dies vor ihrem Ablauf in Textform mit.

(5) Übertragen werden können alle Daten, die der Betrieb eingestellt hat oder die bei seiner Nutzung entstanden sind, abschließend:

  1. Betriebsdaten: Einstellungen, Öffnungszeiten, Leistungen, Personen, Arbeitszeiten, Treueprogramm, Aktionen, Speisekarte und Mittagstisch, Logo und Gestaltung;
  2. Kundenkartei einschließlich Einwilligungs- und Widerspruchsverlauf;
  3. Termine, Wartelisten-Einträge und Reservierungen;
  4. Stempelkarten mit Seriennummer, Stempel- und Prämienverlauf, Nachrichten- und Aktionsprotokoll, Rückmeldungen;
  5. Anhänge in der gespeicherten Form;
  6. Benutzerkonten mit Rollen (ohne Passwörter), Änderungsprotokoll sowie Fassung und Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zur Auftragsverarbeitung.

Die Daten stellen wir auf Anforderung als Dateien in gängigen maschinenlesbaren Formaten (JSON, CSV) bereit, Anhänge in der gespeicherten Form. Ausgenommen sind, weil sie die Sicherheit gefährden würden oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, ohne den Wechsel zu behindern: Passwort-Hashwerte, Sitzungen, Signatur- und Zugangsschlüssel (Wallet-Zertifikate, NFC-Schlüssel) und Geräte-Token für Push-Benachrichtigungen. Wallet-Karten und NFC-Karten sind an Sigmara gebunden und lassen sich nicht zu einem anderen Anbieter mitnehmen; die Kundschaft benötigt dort neue Karten. Der Stempelstand ist Teil des Exports.

(6) Nach Ablauf der Übergangsfrist einschließlich einer Verlängerung oder, wenn der Betrieb nicht wechselt, nach Ablauf der Kündigungsfrist kann der Betrieb seine Daten mindestens 30 Kalendertage lang abrufen (auf Anforderung, Abs. 5; Abruffrist). Danach oder zu einem mit ihm vereinbarten späteren Zeitpunkt löschen wir alle exportierbaren Daten, die vom Betrieb stammen oder sich unmittelbar auf ihn beziehen, vollständig. Sicherungskopien werden mit dem Auslaufen der Sicherungen gelöscht, spätestens 13 Monate nach Vertragsende. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten, etwa für Rechnungen, bleiben unberührt.

(7) Der Vertrag endet, sobald der Wechsel erfolgreich vollzogen ist, spätestens mit Ablauf der Übergangsfrist einschließlich einer Verlängerung. Will der Betrieb nicht wechseln, sondern seine Daten löschen lassen, endet der Vertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist. Wir unterrichten den Betrieb über das Vertragsende in Textform.

(8) Entgelte für den Wechsel oder die Datenextraktion erheben wir nicht. Endet eine jährliche Laufzeit nach diesem Paragrafen vorzeitig, wird das vorausbezahlte Jahresentgelt nicht erstattet; weitere Entgelte oder Vertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung gibt es nicht. Informationen zu Verfahren, Formaten und Gerichtsbarkeit stehen am Ende dieser Bedingungen.

§ 6 Verfügbarkeit und Änderungen

Wir betreiben Sigmara auf Servern in Deutschland und bemühen uns um eine hohe Verfügbarkeit, schulden jedoch keine bestimmte Verfügbarkeitsquote. Wartungsarbeiten kündigen wir nach Möglichkeit an. Wir dürfen die Software weiterentwickeln, solange der vereinbarte Kernfunktionsumfang erhalten bleibt.

§ 7 Pflichten des Betriebs

Der Betrieb hält seine Zugangsdaten geheim, trägt nur wahrheitsgemäße Inhalte ein (insbesondere Preise und Öffnungszeiten) und nutzt die Kartenmitteilungen nicht für unzulässige Werbung. Für die Rechtmäßigkeit der von ihm erhobenen Kundendaten ist er selbst verantwortlich.

§ 8 Datenschutz und Auftragsverarbeitung

Für die Daten, die der Betrieb über Sigmara verarbeitet, ist er datenschutzrechtlich Verantwortlicher; wir handeln als Auftragsverarbeiter. Die Einzelheiten regelt ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, den der Betrieb im Programm abschließt. Plattform, Kundendaten und Datensicherungen liegen auf Servern in Deutschland. Ausnahmen – etwa Google Wallet oder die KI-Auslese – nennt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Anlage 2); Einzelheiten auch in der Datenschutzerklärung.

§ 9 Haftung

Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen; die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 10 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Änderungen dieser Bedingungen werden für bestehende Verträge nur mit Zustimmung des Betriebs wirksam. Stimmt er nicht zu, gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; das Recht zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Informationen zum Anbieterwechsel und Datenexport

Verfahren: Wechsel, Export oder Löschung verlangst du per E-Mail an info@benni-media.de. Wir bestätigen den Eingang, nennen die Fristen nach § 5a und stellen die Daten als Dateien bereit.

Formate: Die Daten nach § 5a Abs. 5 als CSV-Dateien mit Kopfzeile oder als JSON, Anhänge als Bilddateien. Eine Auskunft für einzelne Kundinnen und Kunden lädst du jederzeit selbst in der Kundenakte herunter.

Welche Dateien und Felder der Export enthält

  • Kunden: Vorname, Nachname, E-Mail, Telefon, Geburtstag, Notizen, Einwilligungen und Widerspruch mit Zeitpunkt, Zahl nicht wahrgenommener Termine, angelegt am.
  • Termine: Beginn und Ende, Person, Kundin oder Kunde, Leistungen mit Preis zum Buchungszeitpunkt, Status, Herkunft der Buchung, Hinweis der Kundschaft, interne Notiz, Absage mit Zeitpunkt und Grund.
  • Reservierungen: Datum und Uhrzeit, Personenzahl, Name, Telefon, E-Mail, Hinweis, Status, Antwort des Betriebs, Absage.
  • Warteliste: Wunschtag, Leistungen, Person, Status, Zeitpunkt der Benachrichtigung.
  • Stempelkarten: Seriennummer, Kundin oder Kunde, Stempelstand, eingelöste Prämien, geworben von, Sperre, angelegt am – dazu der Stempelverlauf (Art, Anzahl, Notiz, von wem, wann).
  • Betrieb: Einstellungen, Öffnungszeiten, Leistungen mit Dauer und Preis, Personen und Arbeitszeiten, Treueprogramm, Aktionen, Speisekarte und Mittagstisch, Logo.
  • Protokolle: Änderungsprotokoll, Nachrichten- und Aktionsprotokoll, Rückmeldungen, Benutzerkonten mit Rollen, Abschluss des Vertrags zur Auftragsverarbeitung.
  • Anhänge: Bilddateien mit Zuordnung zu Kundin, Kunde oder Termin, Bezeichnung und Datum.

Infrastruktur und Gerichtsbarkeit: Sigmara läuft auf Servern der dataforest GmbH (Avoro) in Frankfurt am Main. Verschlüsselte Sicherungskopien liegen zusätzlich bei der ALL-INKL.COM – Neue Medien Münnich und auf einem verschlüsselten Arbeitsrechner von BENNI MEDIA, jeweils in Deutschland. Die Infrastruktur unterliegt deutscher Gerichtsbarkeit.

Schutz vor staatlichem Zugriff aus Drittländern: Plattform und Sicherungen liegen ausschließlich in Deutschland bei deutschen Anbietern; die Sicherungen sind verschlüsselt, der Schlüssel liegt nicht beim Speicheranbieter. Anfragen ausländischer Behörden beantworten wir nur, wenn eine Rechtsgrundlage nach EU- oder deutschem Recht besteht, etwa ein Rechtshilfeabkommen, geben nur die mindestens erforderlichen Daten heraus und informieren den Betrieb, soweit das zulässig ist. Übermittlungen in Drittländer gibt es nur in dem Umfang, den der Vertrag zur Auftragsverarbeitung in Anlage 2 nennt (Google Wallet, KI-Auslese). Für Daten, die dort liegen, gelten die Bedingungen dieser Anbieter; sie unterliegen auch US-Recht.